. - - - -
01 / 05

v

.

-

02 / 05

v

-

-

-
03 / 05

v

-

-

-
04 / 05

v

-

-

-
05 / 05

v

-

-

-

Ein krankes Kind darf die Erziehungseinrichtung in dem vom Arzt festgelegten Zeitraum nicht besuchen.

Falls nach Ansicht des Pädagogen das Kind krank ist, hat er dafür zu sorgen, dass es von den anderen Kindern getrennt wird, und die Eltern des Kindes so bald wie möglich informiert werden.

Ein Arzt hat zu bescheinigen, dass ein Kind oder Schüler wieder gesund ist und die Erziehungseinrichtung besuchen, bei den Aktivitäten beiwohnen und den Unterricht besuchen darf.

In der Bescheinigung ist auch die genaue Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit anzugeben.

Falls ein Kind in der Beschäftigungszeit im Kindergarten nicht anwesend ist, ist dieses Versäumnis zu begründen.

Ein Versäumnis oder eine Abwesenheit ist in dem Fall als gerechtfertigt anzusehen, wenn:

a) ein Elternteil dem Kindergartenpädagogen, der das Kind betreut, spätestens einen Tag vor der Abwesenheit einen schriftlichen Antrag mittels des vom Kindergarten verwendeten Formulars gestellt hat, und der Leiter der Einrichtung eine Genehmigung für die Abwesenheit erteilt hat,

b) das Kind krank ist und dem Kindergartenpädagogen, der das Kind betreut am ersten Kindergartenbetreuungstag nach der Genesung eine ärztliche Bescheinigung mit rechtsvorschriftsmäßigem Inhalt übergeben hat,

c) das Kind oder der Schüler wegen einer behördlichen Maßnahme oder einem anderen fundierten Grund seiner Verpflichtung nicht nachkommen kann.

Wird die Abwesenheit des Kindes nicht bescheinigt, gilt die Versäumnis als unentschuldigtes Fernbleiben.

Hat ein Kind, das an einer verbindlichen Kindergarten-Pflichtbetreuung teilnimmt, mehr als fünf Betreuungstage in einem Betreuungsjahr unentschuldigt versäumt, wird vom Kindergartenleiter, die gemäß dem tatsächlichen Wohnort des Kindes zuständige Familien- und Kinderschutzbehörde benachrichtigt.

Nach der Benachrichtigung wird vom Kinderfürsorgedienst mit Einbeziehung vom Kindergarten unverzüglich ein Maßnahmenplan erstellt, um die Ursache für die Versäumnisse zu ermitteln und legt dabei sowohl die Maßnahmen zur Auflösung der für die Versäumnisse führenden Situation, welche das Kind gefährdet sowie Maßnahmen, damit das Kind den Kindergarten besucht sowie Aufgaben, welche im Interesse des Kindes zu ergreifen sind, fest.

Erreicht das unentschuldigte Versäumnis/Abwesenheit eines Kindes, das an einer verbindlichen Kindergarten-Pflichtbetreuung teilnimmt, in einem Kindergartenbetreuungsjahr zehn Betreuungstage, wird die Verwaltungsbehörde vom Leiter des Kindergartens über die Anwesenheitsversäumnisse unterrichtet.

Erreicht das unentschuldigte Versäumnis/Abwesenheit eines Kindes, das an einer verbindlichen Kindergarten-Pflichtbetreuung teilnimmt, in einem Kindergartenbetreuungsjahr zwanzig Betreuungstage, wird vom Leiter des Kindergartens über die Versäumnis der Anwesenheit unverzüglich die gemäß dem tatsächlichen Wohnort des Kindes zuständige Vormundschaftsbehörde in Kenntnis gesetzt.

Die Anzahl der Tage, bei denen im Falle eines Kindes, das an einer verbindlichen Kindergarten-Pflichtbetreuung teilnimmt, ein Ordnungswidrigkeitssachverhalt festgestellt wird, beträgt in einem Kindergartenbetreuungsjahr elf Betreuungstage.

wda Logo zfa logo  KMK rgb  schulen parner logo